Rechtsausübung durch Minderjährige
§ 64.
Die Ausübung von Rechten und die Übernahme von Pflichten nach den Bestimmungen dieses Abschnittes bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2026
Gesetzesnummer
10009010
Dokumentnummer
NOR12111828
alte Dokumentnummer
N6199656221J
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