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§ 62 PBVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Jugendvertreterversammlung, Zusammensetzung, Geschäftsführung und Aufgaben

§ 62.

(1) Die Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen bestellten Personaljugendvertrauensräte und des Zentraljugendvertrauensrates bildet die Jugendvertreterversammlung. Sie ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom Zentraljugendvertrauensrat einzuberufen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Zentraljugendvertrauensrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

(2) Besteht kein Zentraljugendvertrauensrat oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt:

  1. 1. das an Lebensjahren älteste Mitglied eines Personaljugendvertrauensrates;
  2. 2. der Zentralausschuß.

(3) Auf die Geschäftsführung ist § 78 Abs. 2 bis 5 ArbVG sinngemäß anzuwenden. Jeder im Unternehmen bestehende Personalausschuß und der Zentralausschuß sind berechtigt, durch mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der Jugendvertreterversammlung teilzunehmen.

(4) Der Jugendvertreterversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Zentraljugendvertrauensrates und die Beschlußfassung über seine Enthebung.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12111826

alte Dokumentnummer

N6199656219J

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