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§ 4 PBVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Betriebs- und Unternehmensbegriff

§ 4.

(1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.

(2) Als Unternehmen gilt die rechtliche Einheit eines oder mehrerer Betriebe, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und zentral verwaltet werden.

(3) Das Gericht hat auf Grund einer Klage festzustellen, ob ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 vorliegt. Das Urteil des Gerichts hat so lange bindende Wirkung, als sich nicht die Voraussetzungen, die für das Urteil maßgebend waren, wesentlich geändert haben und dies in einem neuerlichen Verfahren festgestellt wird.

(4) Zur Klage im Sinne des Abs. 3 sind bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber, der Zentralausschuß, mindestens so viele wahlberechtigte Arbeitnehmer als Zentralausschußmitglieder zu wählen sind, sowie die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer berechtigt. Der Zentralwahlausschuß ist im Verfahren parteifähig. In Unternehmen, in denen kein Zentralausschuß zu wählen ist, steht dem Vertrauenspersonenausschuß das Klagerecht zu. Der Vertrauenspersonenwahlausschuß ist im Verfahren parteifähig.

Schlagworte

Betriebsbegriff

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12111768

alte Dokumentnummer

N6199656161J

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