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§ 26 PBVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Passives Wahlrecht

§ 26.

(1)  Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die

  1. 1. am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  2. 2. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind.

(2) Nicht wählbar sind

  1. 1. in Betrieben oder Unternehmen einer juristischen Person die Ehegatten oder eingetragenen Partner von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
  2. 2. Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind;
  3. 3. leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebs zusteht, sowie
  4. 4. Arbeitnehmer, die nicht im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans beschäftigt sind.

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009.

Schlagworte

BGBl. Nr. 471/1992

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR40123146

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