Passives Wahlrecht
§ 26.
(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
- 1. am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- 2. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind.
- 1. in Betrieben oder Unternehmen einer juristischen Person die Ehegatten oder eingetragenen Partner von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
- 2. Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind;
- 3. leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebs zusteht, sowie
- 4. Arbeitnehmer, die nicht im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans beschäftigt sind.
ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009.
Schlagworte
BGBl. Nr. 471/1992
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10009010
Dokumentnummer
NOR40123146
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