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§ 23 PBVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Personalvertreterversammlung

§ 23.

(1) Die Gesamtheit der im Unternehmen bestellten Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse, der Personalausschüsse und des Zentralausschusses bildet die Personalvertreterversammlung.

(2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder der Personalvertretungsorgane des Unternehmens erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. § 15 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Der Personalvertreterversammlung obliegt die:

  1. 1. Behandlung von Berichten des Zentralausschusses und der Rechnungsprüfer für den Personalvertretungsfonds;
  2. 2. Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds;
  3. 3. Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Personalvertretungsfonds.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12111787

alte Dokumentnummer

N6199656180J

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