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§ 6 DA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2021

§ 6.

Die Diplomatische Akademie kann mit national und international anerkannten Universitäten vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen und anderen wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland zusammenarbeiten.

Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch:

  1. 1. gemeinsame Studienprogramme mit den oben genannten Einrichtungen, die zur Verleihung akademischer Grade berechtigt sind, insbesondere Master-Programme, die den Master-Programmen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 5 UG gleichwertig sind,
  2. 2. Austausch von Hörern und Hörerinnen sowie von wissenschaftlichem Personal.

Schlagworte

Inland

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR40237333

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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