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Artikel 1 Soziale Sicherheit - Kündigung (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.1996

Artikel 1

KÜNDIGUNG

Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich das am 4. Dezember 1989 in Tunis unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit *) gemäß seinem Artikel 37 Absatz 3 zum 31. Dezember 1996 für gekündigt.

Die vom Bundespräsidenten am 27. Juni 1996 unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Kündigungsurkunde wurde am 28. Juni 1996 einem Vertreter der Botschaft der Tunesischen Republik in Wien übergeben.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 33/1991

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