vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 BHZUeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2011

§ 2.

Die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen und die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 ist nur zulässig, solange die überzogene Bundeshöchstzahl den Anteil von 8 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential nicht erreicht hat. Für die Berechnung des Ausschöpfungs- und Überziehungsgrades der Bundeshöchstzahl sind die vom Arbeitsmarktservice Österreich monatlich veröffentlichten Arbeitsmarktdaten und die Statistik über die bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer und Ausländerinnen heranzuziehen.

Schlagworte

Ausschöpfungsgrad

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

10008961

Dokumentnummer

NOR40129681

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte