Meldepflichten
§ 8
Die Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu melden:
- 1. Beginn und Beendigung der Ausbildungstätigkeit der Ausbildungseinrichtung,
- 2. jede wesentliche Änderung zu den in § 5 Z 1 bis 4 angeführten Angaben.
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