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Artikel 5 Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Dänemark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 5

Auf die Erstattung der im Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle wird zwischen den beiden Vertragsstaaten verzichtet.

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