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§ 1 Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2025

§ 1.

Anfragen zur Überprüfung von Versicherungsnummern gemäß § 46a Abs. 2 Z 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind vom Finanzamt Österreich mittels Datenleitung direkt beim Dachverband der Sozialversicherungsträger durchzuführen. Darüber hinaus ist eine zusätzliche periodische Überprüfung von Versicherungsnummern im Rahmen des Datenaustausches gemäß § 2 vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Gesetzesnummer

10008955

Dokumentnummer

NOR40273397

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