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Artikel 4 Soziale Sicherheit - Kostenerstattung (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 4

Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstatten die zuständigen Träger die Kosten der Sachleistungen, die den im anderen Vertragsstaat wohnenden Rentenantragstellern, deren Familienangehörigen oder Hinterbliebenen nach Artikel 26 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage des nach Artikel 95 der Durchführungsverordnung errechneten Pauschbetrages.

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