§ 1
Der Zuständigkeitssprengel der für die Besorgung behördlicher Aufgaben zuständigen Organe des Arbeitsmarktservice (§ 24 Abs. 2 und 3 AMSG),
- 1. des Leiters der regionalen Geschäftsstelle und
- 2. des Landesgeschäftsführers,
umfasst den im Folgenden festgelegten Zuständigkeitsbereich der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle (Z 1) und der jeweiligen Landesgeschäftsstelle (Z 2) des Arbeitsmarktservice.
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