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Artikel 9 Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Niederlande)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 9

In jenen Fällen, in denen nach den Artikeln 2 und 3 eine Erstattung durch Pauschbeträge anstelle der nach Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Erstattung in Höhe des tatsächlichen Betrages festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person als zuständiger Träger.

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