Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 52.
Die untersuchenden Ärzte haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
- 1. Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen.
- 2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
- 3. Es hat eine Beurteilung zu erfolgen („geeignet“, „nicht geeignet“).
- 4. Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.
- 5. Der Befund samt Beurteilung ist unverzüglich dem ärztlichen Dienst des zuständigen Arbeitsinspektorates zu übermitteln.
- 6. Der Befund ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
- 7. Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, ist diese Beurteilung dem Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.
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