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§ 128 ASchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

10. Abschnitt

Schlußbestimmungen Verweisungen

§ 128.

Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, soweit in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.