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Artikel 14 Übereinkommen (Nr. 172) über die Arbeitsbedingungen in Hotels, Gaststätten und ähnlichen Betrieben

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.5.1995

Artikel 14

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008907

Dokumentnummer

NOR12108864

alte Dokumentnummer

N6199438007J

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