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§ 76 AMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

9. TEIL

Verweisungen, Vollziehung und Inkrafttreten Verweisungen

§ 76

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.