9. TEIL
Verweisungen, Vollziehung und Inkrafttreten Verweisungen
§ 76
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
9. TEIL
Verweisungen, Vollziehung und Inkrafttreten Verweisungen
§ 76
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.