2. HAUPTSTÜCK
Prüfung durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft
§ 60
(1) Die Gebarung des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
(2) Die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch die Volksanwaltschaft.
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