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§ 53 AMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

5. TEIL

Personal Personalaufnahme

§ 53

Die Aufnahme der Bediensteten der Bundesgeschäftsstelle erfolgt auf der Grundlage des Personalplanes durch den Vorsitzenden des Vorstandes, die der Bediensteten der Landesgeschäftsstellen und der zugehörigen regionalen Geschäftsstellen durch den jeweils zuständigen Landesgeschäftsführer.