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§ 38f AMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2016

Beitrag zur Erfüllung der Ausbildungspflicht

§ 38f

Das Arbeitsmarktservice hat Jugendliche bei der Erfüllung der Ausbildungspflicht bestmöglich zu unterstützen. Soweit sich dafür Maßnahmen gemäß § 38a, § 38d und § 38e als nicht ausreichend erweisen, sind zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen.