5. ABSCHNITT
Brandschutzmaßnahmen Allgemeines
§ 42.
(1) An brandgefährdeten Arbeitsplätzen ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.
(2) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie sonstige funkenbildende Arbeiten an brandgefährdeten Arbeitsplätzen sind nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.
(3) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sind so durchzuführen, daß durch Flammenwirkung oder heiße Metallteile, insbesondere durch Schweißperlen, brennbare oder entzündliche Materialien nicht entzündet werden können. Erforderlichenfalls sind Brandwachen vorzusehen.
Schlagworte
Schweißarbeit, Schneidearbeit
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10008904
Dokumentnummer
NOR40054937
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)