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§ 3a BauV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Anwendung der Grundsätze der Gefahrenverhütung auf Baustellen

§ 3a

Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die in § 7 ASchG genannten Grundsätze der Gefahrenverhütung angewendet werden, insbesondere in Bezug auf

  1. 1. die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle;
  2. 2. die Wahl des Standorts der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Zugangsbedingungen zu diesen Arbeitsplätzen und die Festlegung der Verkehrswege oder Verkehrszonen;
  3. 3. die Bedingungen für die Handhabung der verschiedenen Materialien;
  4. 4. die Instandhaltung, die Kontrolle vor Inbetriebnahme und die regelmäßige Kontrolle der Anlagen und Einrichtungen, um Mängel, die die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer/innen beeinträchtigen können, auszuschalten;
  5. 5. die Abgrenzung und die Einrichtung von Lagerbereichen für die verschiedenen Materialien, insbesondere wenn es sich um gefährliche Materialien oder Stoffe handelt;
  6. 6. die Bedingungen für die Entfernung von benutzten gefährlichen Materialien;
  7. 7. die Lagerung und die Beseitigung bzw. den Abtransport von Abfällen und Schutt;
  8. 8. die Anpassung der tatsächlichen Dauer für die verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte unter Berücksichtigung der Arbeiten auf der Baustelle,
  9. 9. die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber/innen und Selbständigen,
  10. 10. die Wechselwirkungen zu betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die Baustelle liegt.