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§ 16 BauV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Transport-, Be- und Entladen

§ 16

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

(3) Vor dem Transport verpackter Materialien, insbesondere von durch Schrumpffolien oder Bänder zusammengehaltenen, ist der Zustand der Verpackung zu prüfen. Erforderlichenfalls ist durch zusätzliche Maßnahmen eine Gefährdung der Arbeitnehmer beim Transport zu verhindern.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

(5) Das Abwerfen von Gegenständen und Materialien ist nur gestattet, wenn der hiedurch gefährdete Bereich durch Warnposten oder sonst in zuverlässiger Weise gesichert ist. Mit dem Abwerfen darf erst begonnen werden, nachdem der Abwerfende sich selbst überzeugt oder der Warnposten durch ein gut wahrnehmbares und vorher vereinbartes Zeichen bekanntgegeben hat, daß der gefährdete Bereich gesichert ist. Warnposten haben sich nur der Sicherung des gefährdeten Bereiches zu widmen, sie dürfen nicht gleichzeitig mit anderen Verrichtungen beschäftigt werden.

(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

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