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§ 150 BauV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

III. HAUPTSTÜCK

Instandhaltung, Prüfung, Reinigung und Unterweisung Instandhaltung

§ 150

Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel, Aufenthaltsräume, Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen sowie sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer sind in gutem und sicherem Zustand zu erhalten.