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§ 141 BauV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.2002

Bauaufzüge mit Personenbeförderung

§ 141

(1) Bauaufzüge mit Personenbeförderung sind Hebezeuge im Sinne des § 139 Abs. 1, die zusätzlich zur Beförderung von Personen auf Baustellen dienen. Sie müssen mit den für die Beförderung von Personen notwendigen Sicherheitseinrichtungen versehen sein.

(2) § 140 Abs. 2 gilt auch für Bauaufzüge mit Personenbeförderung.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)