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§ 115 BauV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Abbruch durch Abgreifen

§ 115

(1) Abbruch durch Abgreifen ist nur bei Bauwerken zulässig, bei denen infolge ihres Bauzustandes keine Einsturzgefahr besteht.

(2) Beim Abbruch durch Abgreifen müssen Bagger verwendet werden, mit denen der Greifer die abzubrechenden Bauteile in einer Höhe von mindestens 50 cm frei überschwenken kann.

(3) Der Bauzustand des Bauwerkes während des Abgreifvorganges ist zu überwachen.

(4) Während des Abgreifvorganges ist der Aufenthalt von Personen innerhalb des Gefahrenbereiches verboten.