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§ 114 BauV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Abbruch durch Abtragen

§ 114

(1) Abbruch durch Abtragen ist das schichtenweise Abbrechen von Mauerwerk, Beton oder anderen Baustoffen mittels Handwerkzeug oder Druckluftgeräten.

(2) Abbruch durch Abtragen ist nur zulässig, wenn

  1. 1. andere Abbruchmethoden wegen Gefährdung, Beschädigung oder Erschütterung benachbarter Objekte oder Verkehrswege sowie der beabsichtigten Wiederverwendung von Baumaterialien nicht angewendet werden können,
  2. 2. sichere Standplätze während aller Abbruchphasen gegeben sind, und
  3. 3. das Abtragen in umgekehrter Reihenfolge wie das Errichten des Bauwerks erfolgt.

(3) Das Entfernen von Konstruktionsteilen, wie Balken, Trägerschließen, Stiegenläufen und Wänden, darf nur stockwerksweise erfolgen. Vor dem Abtragen von Holz- oder Metallkonstruktionen sind deren Verbindungen durch die Aufsichtsperson zu untersuchen und erforderlichenfalls die Konstruktionsteile beim Abtragen abzustützen.

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