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§ 3 SV-EG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2010

Rückwirkende Neufeststellung von Ansprüchen

§ 3

Art. 87 Abs. 6 der Verordnung ist so anzuwenden, dass auch Anträge nach Art. 87 Abs. 5 der Verordnung, die erst nach den in dieser Bestimmung erwähnten zwei Jahren gestellt werden, die rückwirkende Neufeststellung mit dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung auslösen.