Begriffsbestimmungen
§ 1.
(1) In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke
- 1. „Verordnung“
- die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;
- 2. „Durchführungsverordnung“
- die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;
- 3. „ASVG“
- das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;
- 4. „GSVG“
- das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, in der jeweils geltenden Fassung;
- 5. „BSVG“
- das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung;
- 6. „NVG 1972“
- das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66/1972, in der jeweils geltenden Fassung;
- 7. Abkommen“ ein von Österreich geschlossenes Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit;
- 8. „Dachverband“
- der Dachverband der Sozialversicherungsträger;
- 9. „Zugangstelle“
- die Zugangsstelle nach Art. 1 Abs. 2 lit. a der Durchführungsverordnung;
- 1 0.„Verbindungsstelle“
- die Verbindungsstelle nach Art. 1 Abs. 2 lit. b der Durchführungsverordnung.
(2) In diesem Bundesgesetz haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung zukommt.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
10008889
Dokumentnummer
NOR40210497