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§ 16a AVRAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2023

Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen

§ 16a.

Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der Arbeitnehmer zu Beginn einer Freistellung nach §§ 14a, 14b und 14c bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der jeweiligen Freistellung gehemmt.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40255848