Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
§ 12.
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Im übrigen gilt § 11 Abs. 2, 3 und 4.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10008872
Dokumentnummer
NOR40149229
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