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§ 45 BPGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

§ 45.

Zum Zwecke der Anrechnung gemäß § 7 dürfen die personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten nach den Versorgungsgesetzen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. von den Ämtern der Landesregierungen an die Entscheidungsträger nach diesem Bundesgesetz übermittelt werden. Diejenigen personenbezogenen Daten, die von den Entscheidungsträgern nicht zur Feststellung der Anrechnung nach § 7 benötigt werden, sind nach Durchführung des Abgleichs zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40202372