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§ 40 BPGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1993

§ 40.

(1) Bringen Bezieher bisheriger pflegebezogener Leistungen bis 31. Dezember 1993 einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes ein, kann das höhere Pflegegeld ab Vorliegen der Voraussetzungen – frühestens ab 1. Juli 1993 – geleistet werden.

(2) Die Entscheidung in Verfahren nach Abs. 1 hat ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR12107035

alte Dokumentnummer

N6199326436J

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