vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 33a BPGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

6a. Abschnitt

Qualitätssicherung Qualitätssicherung

§ 33a.

(1) Die Entscheidungsträger (§ 22) können Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen. Insbesondere können sie in Form von Hausbesuchen überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist und erforderlichenfalls durch Information und Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Dabei sollen nach Möglichkeit auch die an der konkreten Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden. Solche Hausbesuche können auch auf Wunsch der pflegebedürftigen Person oder der Angehörigen durchgeführt werden.

(2) Die Entscheidungsträger (§ 22) können pflegenden Angehörigen, die im Rahmen eines Hausbesuches gemäß Abs. 1 psychische Belastungen angegeben haben, als Beitrag zur Prävention und als weitere qualitätssichernde Maßnahme Unterstützungsgespräche anbieten.

(3) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist ermächtigt, die für die Durchführung der Unterstützungsgespräche nach Abs. 2 notwendigen, personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Folgende Datenarten werden dabei verarbeitet:

  1. 1. personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
  1. a) Sozialversicherungsnummer,
  2. b) Pflegegeldstufe,
  3. c) Geburtsdatum,
  4. d) Geschlecht,
  5. e) Dauer der Pflege durch den Angehörigen,
  6. f) Dauer des Pflegegeldbezugs;
  1. 2. personenbezogene Daten der Person, mit der das Unterstützungsgespräch geführt wird:
  1. a) Name,
  2. b) Sozialversicherungsnummer,
  3. c) Geburtsdatum,
  4. d) Geschlecht,
  5. e) Adresse (Bundesland),
  6. f) Datum und Ort des Gesprächs,
  7. g) angegebene psychische Belastungen,
  8. h) Objektressourcen,
  9. i) Lebensbedingungen und Umstände,
  10. j) persönliche Ressourcen,
  11. k) Energieressourcen,
  12. l) Ziele zur Entlastung der Situation,
  13. m) Empfehlungen durch Berater.

(4) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist verpflichtet, die in Abs. 3 angeführten personenbezogenen Daten im Einzelfall der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zur Selektionsmöglichkeit für weitere Qualitätssicherungsmaßnahmen und zur Besorgung der Statistik elektronisch zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40215219