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§ 46 B-GlBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

2. Abschnitt

Schlussbestimmungen Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 46

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.