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§ 45a B-GlBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2008

Übergangsbestimmung für die Vertretung von Frauen in Kommissionen

§ 45a

Auf die Zusammensetzung von am 1. September 2008 bestehenden nach Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen ist bis zum Ablauf der Funktionsdauer ihrer Mitglieder § 10 in der bis zum Ablauf des 31. August 2008 geltenden Fassung anzuwenden.