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§ 30 B-GlBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Geschäftsführung der Arbeitsgruppen

§ 30.

(1) Auf die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen ist § 24 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.

(2) Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Frauen, Wissenschaft und Forschung näher zu regeln.

(3) Für die Sacherfordernisse der Arbeitsgruppen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die jeweils zuständige Zentralstelle aufzukommen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40274604

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