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§ 2 AiatV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate

§ 2.

(1) Der Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate befindet sich:

für den 2. bis 6. Aufsichtsbezirk in Wien;

für den 7. Aufsichtsbezirk in Wiener Neustadt;

für den 8. Aufsichtsbezirk in St. Pölten;

für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz;

für den 10. Aufsichtsbezirk in Salzburg;

für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz;

für den 13. Aufsichtsbezirk in Klagenfurt;

für den 14. Aufsichtsbezirk in Innsbruck;

für den 15. Aufsichtsbezirk in Bregenz;

für den 16. Aufsichtsbezirk in Eisenstadt;

für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck.

  1. (2) Zum Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate werden folgende Außenstellen eingerichtet:
  2. 1. Außenstelle Leoben zum Sitz in Graz
  3. 2. Außenstelle Lienz zum Sitz in Innsbruck
  4. 3. Außenstelle Krems zum Sitz in St. Pölten

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Gesetzesnummer

10008843

Dokumentnummer

NOR40256302

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