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Art. 1 § 3 Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Wiederherstellung und Erneuerung, Gebrauchsdauer

§ 3

(1) Die Körperersatzstücke, die orthopädischen und anderen Hilfsmittel sind wiederherzustellen oder zu erneuern, wenn sie schadhaft oder unbrauchbar geworden sind; die Erneuerung erfolgt nur, wenn die Wiederherstellung unwirtschaftlich ist.

(2) Die Wiederherstellung oder Erneuerung kann abgelehnt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Mißbrauch zurückzuführen ist.

(3) Bei orthopädischen Schuhen oder serienmäßig gefertigten Schuhen sind die Kosten der wegen der gewöhnlichen Abnutzung notwendigen Besohlung nicht zu ersetzen.

(4) Als durchschnittliche Gebrauchsdauer gelten für

Armprothesen ............................................................................

5 Jahre

  1. 3. Prothesenhandschuhe
  1. 4. Handschuhe

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