Sonderbestimmungen
§ 2.
Abschnitt II dieses Bundesgesetzes gilt
- 1. für Bedienstete, die in einem in § 19 genannten Dienstverhältnis stehen, sinngemäß mit den im Abschnitt III vorgesehenen Abweichungen,
- 2. für Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021 mit den im Abschnitt IV vorgesehenen Abweichungen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
10008788
Dokumentnummer
NOR40232288
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