Ausschüsse
§ 57.
Der Vorstand kann aus dem Kreis der Kammerräte Ausschüsse zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen und Berichterstattung an den Vorstand einsetzen. Der Vorstand kann diese Ausschüsse mit der selbständigen Behandlung bestimmter Aufgaben betrauen, insbesondere mit der Beschlußfassung über Stellungnahmen und Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen (§ 54 Abs. 3 Z 5). In diesen Fällen sind die betreffenden Ausschüsse entsprechend dem Verhältnis zusammenzusetzen, in dem die Fraktionen im Vorstand vertreten sind. Weitere Kammerräte können in einen Ausschuß vom Vorstand mit beratender Stimme kooptiert werden. Kammerbedienstete können einem Ausschuß vom Ausschußvorsitzenden mit beratender Stimme beigezogen werden. Der Vorstand kann auch in den von ihm an Ausschüsse delegierten Angelegenheiten die Beschlußfassung jederzeit wieder an sich ziehen.
Schlagworte
Gesetzesentwurf
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12105829
alte Dokumentnummer
N6199118087J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)