Überwachung von Arbeitsbedingungen
§ 5.
(1) Die Arbeiterkammern sind berufen, zur Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher und arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften
- 1. die Besichtigung von Arbeitsstätten aller Art und von Dienst- oder Werkswohnungen bei den Arbeitsinspektoraten und sonstigen zuständigen Behörden zu beantragen und daran sowie an polizeilichen Tatbestandsaufnahmen anläßlich von Betriebsunfällen teilzunehmen;
- 2. mit den Betriebsinhabern über die Abstellung gesetzwidriger Zustände zu verhandeln.
(2) Die Arbeiterkammern können Lehrlings- und Jugendschutzstellen einrichten und durch diese insbesondere
- 1. die in Abs. 1 bezeichneten Rechte hinsichtlich der Lehrlinge und jugendlichen Arbeitnehmer wahrnehmen;
- 2. die Arbeits- und Wohnverhältnisse von Lehrlingen und jugendlichen Arbeitnehmern überprüfen und die Abstellung gesetzwidriger Zustände bei der zuständigen Behörde beantragen;
- 3. an der Überwachung der fachlichen Ausbildung von Lehrlingen und bei Lehrabschlußprüfungen mitwirken;
- 4. an der Festsetzung der Dauer der Lehrzeit mitwirken, die Untersagung der Lehrlingsausbildung beantragen und die sonstigen Mitwirkungsrechte nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung und dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, in derjeweils geltenden Fassung wahrnehmen.
(3) Die in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 2 sowie die in Berufsausbildungsangelegenheiten zur Überwachung oder Vollziehung zuständigen Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Arbeiterkammer im Zusammenhang mit gemeinsamen Betriebsbesichtigungen die zum Zwecke der Einhaltung der Arbeits- und Berufsausbildungsbedingungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Schlagworte
Dienstwohnung, Lehrlingsschutzstelle, Arbeitsverhältnis, Arbeitsbedingung, BGBl. Nr. 599/1987
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12105777
alte Dokumentnummer
N6199118035J
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