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§ 31 AKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Wahlbüro

§ 31.

(1) Das Wahlbüro besteht aus dem Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und dem zur Besorgung der Geschäfte notwendigen Personal.

(2) Der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter sowie das übrige Personal werden von der Arbeiterkammer bestellt, die Bestellung des Leiters und seines Stellvertreters erfolgt auf Grund eines Vorschlags des Vorstandes der Arbeiterkammer durch den Präsidenten.

(3) Das Wahlbüro hat insbesondere die Wählerliste, gegliedert nach Wahlsprengeln, anzulegen, ein Verzeichnis der Orte und Zeiten für die Stimmabgabe in den Wahlsprengeln zu führen, und alle sonstigen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl erforderlichen Arbeiten zu besorgen, soweit diese nicht durch dieses Bundesgesetz anderen Stellen übertragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12115772

alte Dokumentnummer

N6199852874L