Übergangsvorschriften
§ 102.
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens laufenden Funktionsperioden auf Grund der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften werden ausgeschöpft, für die Festlegung des Termines der nächsten Wahlen der Vollversammlungen gilt § 18.
(2) Regulative und Richtlinien, die durch dieses Bundesgesetz neu geregelt werden, können nach dessen Kundmachung beschlossen werden, treten aber frühestens am 1. Jänner 1992 in Kraft.
Geschäftsordnungen, Haushaltsordnungen, Regulative und Richtlinien, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlossen werden, können rückwirkend mit 1. Jänner 1992 in Kraft gesetzt werden.
(3) Vor dem Inkrafttreten nach den bis 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften gewählte bzw. bestellte Organe und Funktionsträger der Arbeiterkammern bzw. des Österreichischen Arbeiterkammertages üben ihre Funktion bis zum gesetzlich vorgesehenen Ende ihrer Funktionsperiode weiter aus, die Organe (Funktionsträger) des Österreichischen Arbeiterkammertages als Organe (Funktionsträger) der Bundesarbeitskammer. Ändert sich die Zusammensetzung der Organe nach diesem Bundesgesetz oder ergibt sich auf Grund einer Neuerung in diesem Bundesgesetz die Notwendigkeit der Neubesetzung bzw. der Neuwahl für Funktionsträger, so ist die entsprechende Änderung (Neuwahl) innerhalb eines halben Jahres ab dem Inkrafttreten nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes vorzunehmen.
(4) Der Kontrollausschuß ist innerhalb eines halben Jahres ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu wählen. Bis zur konstituierenden Sitzung des Kontrollausschusses üben die nach den bis 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften gewählten Rechnungsprüfer ihre Funktion weiter aus.
(5) Aufsichts- und Kontrollrechte der Aufsichtsbehörde, des Rechnungshofes, des Kontrollausschusses und der Abschlußprüfer, die in diesem Bundesgesetz oder in Vorschriften, auf die dieses Bundesgesetz Bezug nimmt, festgelegt werden, beziehen sich nur auf Vorgänge und Rechnungszeiträume ab dem 1. Jänner 1992. Bis dahin stattgefundene Vorgänge und Rechnungszeiträume sind‑ soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes vorsieht ‑ nach den bis 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften zu beaufsichtigen bzw. zu prüfen.
(6) Auf Grund des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1982, am 31. Dezember 1991 geltende Geschäftsordnungen, Rahmen-Geschäftsordnungen und sonstige Richtlinien, die für Organe der Selbstverwaltung verbindliche Wirkung haben, bleiben bis zu einer Neuregelung (Abs. 2), längstens aber bis 30. Juni 1992 in Kraft.
(7) Haushaltsordnungen (§ 63 Abs. 1 und 5) sind bis spätestens 30. Juni 1992 zu erlassen, sie gelten erstmals für das Rechnungsjahr 1993.
(8) Der Rechnungsabschluß 1991 ist, auch wenn die Beschlußfassung sowie die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde erst nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt, noch nach den Grundsätzen zu erstellen und von der Aufsichtsbehörde zu prüfen, die am 31. Dezember 1991 maßgeblich sind.
(9) Abweichend von § 18 können die im Wahljahr 1999 abzuhaltenden Wahlen so terminisiert werden, daß sie spätestens bis 30. Juni 2000 abgeschlossen werden.
(10) § 78 Abs. 6 gilt sinngemäß für direkte Leistungszusagen (Hinterbliebenenleistungen) für die Ausübung der Funktion als Präsident einer Arbeiterkammer oder der Bundesarbeitskammer.
Schlagworte
Aufsichtsrecht
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR40163078
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