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Artikel 16 Soziale Sicherheit (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1991

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 16

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten haben die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen zu vereinbaren.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten haben einander unverzüglich über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen und über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften zu unterrichten.

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