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§ 44 BBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 44.

(1) Ein Behindertenpaß ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

(2) Wenn der Behindertenpaß gemäß Abs. 1 ungültig ist oder der Verlust des Behindertenpasses glaubhaft gemacht wurde, ist ein neuer Behindertenpaß auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR12104729

alte Dokumentnummer

N6199012003J

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