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§ 2 BBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

ABSCHNITT I

KOORDINIERUNG DER MASSNAHMEN ZUR REHABILITATION BEHINDERTER MENSCHEN Koordinierung

§ 2.

Die Träger der Rehabilitation haben die von ihnen nach den Bundesgesetzen zu erbringenden Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes aufeinander abzustimmen. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen. Maßnahmen gemäß den §§ 24 ff können im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf der Grundlage der nach § 24 Abs. 1 erlassenen Richtlinien von den Trägern der Rehabilitation gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 vollzogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40263884

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