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§ 19 BBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Organisation des Sozial-Service

§ 19

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die zur Durchführung der Hilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere obliegt ihnen

  1. 1. der Aufbau und die Führung einer Dokumentation über alle für die Auskunft, Beratung und Betreuung erforderlichen Unterlagen und Informationen;
  2. 2. die Beobachtung der Probleme von behinderten und hilfesuchenden Menschen;
  3. 3. die Herausgabe von Informationsmaterial für die Auskunft, Beratung und Betreuung.