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§ 16 BBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Mitwirkung der Hilfesuchenden

§ 16

Hilfesuchende haben alle Tatsachen anzugeben und Beweismittel beizubringen, die für die Maßnahmen nach § 15 erheblich sind, soweit der maßgebende Sachverhalt nicht durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festgestellt werden kann.